Statuten

FDP.Die Liberalen Kanton Zürich

Statuten

vom 27. März 1996, mit Änderungen vom 12. Januar 2006, 27. August 2009, 25. August 2020 und 21. Juni 2022


Art. 1 Rechtsform, Sitz

1 Die FDP.Die Liberalen Kanton Zürich (im Folgenden als Partei bezeichnet) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sie gehört der FDP.Die Liberalen der Schweiz an.

3 Sie hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

1 Die Partei pflegt und fördert das liberale Gedankengut. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.

2 Sie nimmt in diesem Sinne zu politischen Fragen des Kantons und des Bundes Stellung.

3 Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in Behörden des Kantons und des Bundes vor.

Art. 3 Gliederung

1 Die Partei gliedert sich in Bezirks- und Ortsparteien sowie Sektionen. In den Städten Zürich und Winterthur gelten die Kreisparteien als Ortsparteien.

2 Wo wegen der örtlichen Verhältnisse keine Ortsparteien bestehen oder zustande kommen, können Freisinnige aus verschiedenen benachbarten Gemeinden eine gemeindeübergreifende Partei bilden; diese ist einer Ortspartei gleichgestellt.

3 Über die Anerkennung freisinniger Gruppierungen als Sektionen und deren Vertretung in der Delegiertenversammlung entscheidet die Delegiertenversammlung. Als Sektionen anerkannt sind die FDP Frauen Kanton Zürich und die Jungfreisinnigen Kanton Zürich.

4 Die Bezirks- und Ortsparteien sowie die Sektionen regeln selbständig ihre Organisation sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder.

5 Die Mitgliedschaft bei der Partei wird in der Regel durch den Beitritt zu einer Orts- oder Bezirkspartei oder Sektion erworben.

6 Der Vorstand entscheidet über die individuelle Mitgliedschaft direkt bei der Kantonalpartei. Er gewährt sie in begründeten Ausnahmefällen und bestimmt die gegebenenfalls damit verbundenen Auflagen.

Art. 4 Organe

Die Organe der Partei sind:

  1. der Parteitag (Art. 5);
  2. die Delegiertenversammlung (Art. 6);
  3. der Vorstand (Art. 7);
  4. die Geschäftsstelle (Art. 8);
  5. die Rechnungsrevisionsstelle (Art. 9).

Art. 4a. Form der Versammlung und der Beschlussfassung

1 Sämtliche Organe können sich sowohl physisch als auch virtuell (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) versammeln.

2 Sämtliche Abstimmungen und Wahlen können sowohl an einer physischen bzw. virtuellen Zusammenkunft als auch im Zirkularverfahren (schriftlich oder elektronisch) gefasst werden.

3 Die Wahl der Form obliegt dem einberufenden Organ.

4 Im Falle von virtuellen Versammlungen bzw. dem Zirkularverfahren gelten die übrigen Bestimmungen zu den Versammlungen und zur Beschlussfassung analog.

Art. 5 Parteitag

1 Der Parteitag besteht aus allen Mitgliedern der Partei.

2 Er entscheidet über die Parteiziele und das Parteiprogramm.

3 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident beruft den Parteitag schriftlich, mindestens vierzehn Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden ein. Er muss einberufen werden, wenn es die Delegiertenversammlung beschliesst oder es hundert Mitglieder oder zehn Ortsparteien oder drei Bezirksparteien verlangen.

4 Der Parteitag ist ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl beschlussfähig. Er wird von der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten geleitet. Er entscheidet in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Parteipräsidentin oder des Parteipräsidenten doppelt.

Art. 6 Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus:

  1. den Delegierten der Ortsparteien und Sektionen gemäss Abs. 3;
  2. den Präsidentinnen oder Präsidenten der Bezirksparteien oder deren Ersatzleuten;
  3. den freisinnigen Mitgliedern des Kantons- und des Regierungsrates des Kantons Zürich;
  4. den freisinnigen Mitgliedern des National- und Ständerates aus dem Kanton Zürich.

2 Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Delegiertenversammlung mit Stimmrecht teil. Bei den Entscheiden gemäss Abs. 9 Bst. a und b enthalten sie sich der Stimme.

3 Jede Ortspartei und Sektion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Delegiertenversammlung sowie pro 50 Mitglieder auf je einen weiteren Sitz. Die Geschäftsstelle ermittelt jeweils per 31. Januar aufgrund der Meldungen der Mitgliederzahlen der Ortsparteien und Sektionen die Anzahl der Delegierten.
Die Ortsparteien und Sektionen wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten.

4 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident beruft die Delegiertenversammlung schriftlich, mindestens vierzehn Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden ein. Sie muss einberufen werden, wenn sie es beschliesst oder es zwölf Delegierte oder hundert Mitglieder oder zehn Ortsparteien oder drei Bezirksparteien verlangen.

5 Jeweils im ersten Halbjahr wird die ordentliche Delegiertenversammlung zur Behandlung der Geschäfte gemäss Abs. 9 Bst. a bis c und der Wahlen von Parteiorganen gemäss Abs. 10 einberufen.

6 Auf Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Delegiertenversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingegangen sind.

7 Die Delegierten oder ihre Ersatzdelegierten sind verpflichtet, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Delegierte, welche der Delegiertenversammlung dreimal nacheinander unbegründet fernbleiben, müssen von der delegierenden Gruppierung ersetzt werden.

8 Alle Mitglieder ohne Delegiertenstatus können an der Delegiertenversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

9 Die Delegiertenversammlung entscheidet über:

  1. die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Ergebnisse der Jahresrechnung der Partei, nachdem sie vom Bericht der Rechnungsrevisionsstelle Kenntnis genommen hat;
  2. die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Festlegung der von den Ortsparteien je Mitglied sowie die von den Sektionen an die Kantonalpartei zu leistenden Mitgliederbeiträge;
  4. die Empfehlungen zu kantonalen Wahlen sowie zu wichtigen oder umstrittenen Abstimmungsvorlagen;
  5. das Ergreifen oder Unterstützen von Volksinitiativen;
  6. die Statuten und deren Revision;
  7. die Auflösung der Partei;
  8. weitere, ihr vom Vorstand vorgelegte Anträge.

10 Die Delegiertenversammlung wählt:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten;
  2. die weiteren Mitglieder des Vorstandes;
  3. die Rechnungsrevisionsstelle;
  4. die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer;
  5. die Delegierten für die Delegiertenversammlung der FDP.Die Liberalen der Schweiz;
  6. die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in den Nationalrat, den Ständerat und den Regierungsrat.

11 Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl beschlussfähig. Sie wird von der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten geleitet. Sie entscheidet in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Parteipräsidentin oder des Parteipräsidenten doppelt.

12 Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Delegierten können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.

13 Für Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich; ab dem zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr. Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet ab dem dritten Wahlgang jeweils aus, wer am wenigsten Stimmen erzielt hat

Art. 7 Vorstand

1 Der Vorstand setzt sich aus sieben bis dreizehn Mitgliedern zusammen. Die Delegiertenversammlung achtet bei der Wahl auf eine möglichst ausgewogene und repräsentative Zusammensetzung des Vorstandes.

2 Die Vorstandsmitglieder und die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.

3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt eines oder zwei seiner Mitglieder als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie eines als Quästorin oder Quästor. Er gibt sich ein Geschäftsreglement und bringt dieses der Delegiertenversammlung zur Kenntnis.

4 Der Vorstand führt die Partei. Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident vertritt sie nach aussen.

5 Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.

6 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident beruft die Vorstandssitzungen rechtzeitig, schriftlich und unter Angabe der Traktanden ein. Sie oder er ordnet den Vollzug der Beschlüsse des Parteitages, der Delegiertenversammlung und des Vorstandes an.

7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Stichentscheid. In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen.

8 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die Partei. Grundsätzlich sind die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident und weitere, vom Vorstand dazu ermächtigte Vorstandsmitglieder sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu zweien unterschriftsberechtigt. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer für bestimmte Aufgaben die Berechtigung zur Einzelunterschrift erteilen.

9 Der Vorstand pflegt den regelmässigen Meinungsaustausch mit:

  1. den freisinnigen Mitgliedern des Kantons- und des Regierungsrates, mit den kantonalzürcherischen freisinnigen Mitgliedern des National- und des Ständerates sowie mit weiteren, auf Vorschlag der Partei gewählten Behördenmitgliedern;
  2. den Präsidentinnen oder Präsidenten der Orts- und Bezirksparteien sowie der Sektionen;
  3. den Fachkommissionen der Partei.

10 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident lädt die in Abs. 9 genannten Kreise nach Bedarf zu Versammlungen ein, welche der gegenseitigen Orientierung dienen.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Partei führt eine ständige Geschäftsstelle unter der Leitung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

2 Der Vorstand regelt die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle im Geschäftsreglement, weist ihnen die Aufgaben zu und überwacht deren Durchführung.

3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme und an den Sitzungen des Vorstandes zudem mit Antragsrecht teil.

Art. 9 Rechnungsrevisionsstelle

1 Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Sie besteht aus zwei Revisorinnen oder Revisoren und einem Ersatzmitglied.

2 Die Mitglieder der Rechnungsrevisionsstelle dürfen ausser dem Parteitag keinem anderen Organ der Partei angehören.

Art. 10 Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 11 Statutenrevision

1 Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand, von der Delegiertenversammlung, von hundert Mitgliedern, zehn Ortsparteien oder drei Bezirksparteien gestellt werden.

2 Ein solcher Antrag muss der Parteipräsidentin oder dem Parteipräsidenten mindestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.

3 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident setzt die Mitglieder spätestens mit der Einladung zur Delegiertenversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis.

4 Für die Statutenrevision ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

Art. 12 Auflösung

1 Für den Antrag auf Auflösung der Partei gilt sinngemäss Art. 11 Abs. 1 und 2.

2 Für den Entscheid über die Auflösung ist mindestens die Dreiviertelmehrheit der an der Delegiertenversammlung Anwesenden erforderlich.

3 Über die Verwendung des Parteivermögens entscheidet die Delegiertenversammlung.

Art. 13 Schlussbestimmungen

1 Der Parteitag der FDP.Die Liberalen Kanton Zürich hat diese Statuten am 27. März 1996 beschlossen und in Kraft gesetzt.

2 Sie ersetzen die bisherigen Statuten 1. Juni 1978 mit deren nachträglichen Änderungen.

3 Der Parteitag vom 12. Januar 2006 hat Änderungen des Artikels 5 beschlossen und in Kraft gesetzt.

4 Der Parteitag vom 27. August 2009 hat Änderungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 8, 12 (neu 11) und 13 (neu 12) sowie die Aufhebung des bisherigen Artikels 11 beschlossen und in Kraft gesetzt.

5 Die Delegiertenversammlung vom 25. August 2020 hat die Präzisierung des Artikels 3 Absatz 3 sowie die Ergänzung um den neuen Artikel 4a beschlossen und in Kraft gesetzt.

6 Die Delegiertenversammlung vom 21. Juni 2022 hat die Präzisierung des Artikels 6 Absatz 3 und 7 beschlossen und in Kraft gesetzt.