Vernehmlassung zum flexiblen Parken

Vernehmlassungsantwort der FDP des Kantons Zürich zur PBG-Revision «Parkierung»

Allgemeine Rückmeldung zum Erläuterungsbericht

  • Gerne nehmen wir Ihre Einladung zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Planungs- und Baugesetzes betreffend Parkierung an und senden Ihnen hiermit unsere Stellungnahme, um deren Würdigung wir Sie hiermit höflich ersuchen.
  • Die FDP setzt sich dafür ein, dass die Infrastruktur von Strassen- und Schienenverkehr bzw. von öffentlichem und Individualverkehr parallel und nach dem Verursacherprinzip ohne zweckentfremdete Quersubventionierung weiterentwickelt werden kann.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen des PBG gehen nun weit über die Forderungen der zugrundeliegenden Parlamentarischen Initiativen hinaus.
  • Die Flexibilisierung der Parkierungsregelung ist gegenüber der heutigen Lösung ein Rückschritt, führt zu Zielkonflikten und Umsetzungsschwierigkeiten. Mit der Revision sollen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, die Anzahl Parkplätze für Motorfahrzeuge auf Baugrundstücken weiter zu verhindern und zu reduzieren, während diese zugleich auch im öffentlichen Raum reduziert werden. Einmal mehr wird so das Auto gegen andere Verkehrsmittel ausgespielt.
  • Die Erweiterung (bzw. Beseitigung) der Zweckbindung des Parkplatzersatzabgabe-Fonds) würde zu einer unzulässigen Zweckentfremdung der Parkplatzersatzabgabe und zu erheblichen Fehlanreizen auf Gemeindeebene führen. Wenn die Mittel des Fonds von den Gemeinden nicht gesetzeskonform eingesetzt werden können, ist die Parkplatzersatzabgabe konsequenterweise abzuschaffen oder zu reduzieren. Es ist inakzeptabel, Bauherren zur Leistung einer zweckgebundenen Ersatzabgabe zu verpflichten und im Gegenzug entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Gegenleistung zu erbringen. Dem Versuch, diese finanziellen Mittel nun nachträglich für eine sachfremde Verwendung einzusetzen, ist eine klare Absage zu erteilen.
  • Die FDP des Kantons Zürich lehnt Vorlage deshalb vollumfänglich und entschieden ab.

Ausführliche Begründung der Ablehnung einzelner Anträge:

§ 242 Abs. 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung

  • Mit dem Ausdruck «insbesondere für Motorfahrzeuge» wird bereits heute festgelegt, dass auch Abstellplätze für andere Verkehrsmittel als nur für Motorfahrzeuge berücksichtigt werden müssen, dass aber in jedem Fall zwingend Regelungen für Motorfahrzeuge getroffen werden müssen. Diese Regelung ist auch angesichts neuer Fahrzeugvarianten, die sich je nach Umfeld stark unterscheiden können, zweckmässig. Eine Gesetzesanpassung ist unnötig und schränkt die Gemeinden unnötig in ihrer Autonomie ein.
  • Die Erstellung von Abstellplätzen für Velos, Lastenvelos und ähnliche Verkehrsmittel ist, und es sind keine Probleme betreffend deren Genehmigungen im Rahmen der heutigen Verordnung bekannt. Solche Abstellplätze können auch zu einem späteren Zeitpunkt weit einfacher errichtet werden als Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Darin unterscheiden sich diese Abstellplätze deutlich von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge.

§ 242 Abs. 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Wir sind nicht der Ansicht, dass der Ausdruck «im Normalfall» redundant zum Ausdruck «soll» ist. Mit «im Normalfall» wird ausgedrückt, dass nur in besonderen Fällen Ausnahmen zulässig sind, was zu unterstützen ist. Die Formulierung «soll» dagegen lässt einen viel weiteren Interpretationsspielraum zu – in beide Richtungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies abzulehnen.
  • Wir lehnen auch eine Streichung der «insbesondere» angeführten öffentlichen Interessen ab, bei denen eine Reduktion der Abstellplätze zulässig sein kann. Die genannten Beispiele sind ein klares Indiz für den Handlungsspielraum einer Gemeinde. Fallen diese weg, können beliebige, völlig sachfremde öffentliche Interessen, etwa das ganz allgemeine Interesse an weniger Mobilität oder mehr Klimaschutz, als Grund für eine Begrenzung der erforderlichen Plätze herangezogen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auch dies abzulehnen.

§ 243 Abs. 2 – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Die vorgeschlagene Variante 1 befeuert egoistisches Handeln einzelner Bauherrschaften sowie kurzfristig (politisch) attraktive Lösungen seitens der Gemeindeexekutiven. Wir plädieren dafür, auch künftig Abstellplätze im gebotenen Ausmass zu schaffen und Ausnahmen nur unter strengen Voraussetzungen zu bewilligen, auch wenn dies im Einzelfall kurzfristig nicht attraktiv erscheint. Der Bedarf an Parkierung orientiert sich oft an einem kurzfristigen Horizont. Bauten stehen aber während Generationen. Ein Blick auf Quartiere mit Blockrandbauten, die chronisch unter Parkplatzmangel leiden, verdeutlicht dies. Die Bedürfnisse können sich im Verlauf der Zeit, etwa bei einem Eigentümer- oder Mieterwechsel, ändern. Auch die Lebensumstände der Bewohnerschaft und damit deren Mobilitätsbedürfnisse können sich ändern. Die geltende, vorausschauende Regelung wird damit kurzfristigen Interessen geopfert.
  • Betrachtet man, wie heute an gewissen Orten in grosser Zahl öffentliche Parkplätze abgebaut werden, stets mit dem Verweis, Parkierung habe grundsätzlich auf Privatgrund zu erfolgen, so wird klar, dass die vorgeschlagene Änderung diesem Anliegen diametral zuwiderläuft und ein Mangel an Parkplätzen vorprogrammiert ist.
  • Letztlich macht eine solche Regelung sämtliche Gesetzesartikel in dieser Sache obsolet, weil aus einem Zwang (zu Gunsten der Allgemeinheit) eine Freiwilligkeit wird. Und für freiwilliges Handeln braucht es keine Gesetze.

§ 243 Abs. 2 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Die Variante 2 ist nur scheinbar besser als Variante 1. Auch sie ermöglicht kurzfristiges Handeln zulasten künftiger Generationen. Die Relativierung «wenn sichergestellt ist, dass dadurch die Abstellplätze auf öffentlichem Grund nicht übermässig in Anspruch genommen werden» hat keinen praktischen Nutzen, weil nicht über Generationen abgesehen werden kann, wie sich der Bedarf entwickelt. Letztlich besteht so doch die Gefahr, dass der öffentliche Raum belastet wird.

§ 243 Abs. 2 und 3 – Variante 3: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Auch Variante 3 ist nur scheinbar besser als die Varianten 1 und 2. Die vorgeschlagene Lösung mittels Grundbucheintrag ist kompliziert und kaum praktikabel. Und auch hier wird ein Problem auf die nächsten Generationen abgeschoben. Es ist offensichtlich, dass sich bei Eigentümer- oder Mieterwechseln oder bei der Änderung der Lebensumstände der Bedarf nach Abstellplätzen ändern kann. Nicht erstellte Parkplätze können aber in den seltensten Fällen im Nachhinein erstellt werden. Weil aber, wie angesichts der Nutzung des Parkplatzersatzabgabe-Fonds deutlich wird, nur selten tatsächlich andernorts Ersatzparkplätze geschaffen werden, handelt es sich bei einer solchen Abgabe um ein rein fiskalisches Mittel, das im vorliegenden Fall kein Problem löst, für das es gedacht ist.

§ 244 Abs. 1 – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Es ist nur in seltenen Fällen sinnvoll, die erforderlichen Abstellplätze auf einem entfernten Baugrundstück zu erstellen, da dies über die Jahre in vielen Fällen Probleme mit sich bringen wird. Unterschiedliche Parzellen werden so in komplexer Weise voneinander abhängig gemacht. Die heutige Regelung ermöglicht bereits Abstellplätze in «nützlicher Entfernung», aber eben nur als eine mögliche Variante.
  • Dass Abstellplätze bei Neubauten und baulichen Umgestaltungen «gut zugänglich» sein sollen liegt zudem mit Blick auf die Attraktivität im Markt im Interesse der Bauherrschaft, muss gesetzlich nicht vorgeschrieben werden und ist an dieser Stelle viel zu detailliert. Weitere Vorschriften hierzu engen den heute schon engen baulichen Spielraum weiter ein.

§ 244 Abs. 5 – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Mit § 244 Abs. 5 – Variante 1 werden den Betreibern Bürden auferlegt, deren Ziele teils schon mit anderen Gesetzgebungen verfolgt werden. Die Folge werden bauliche Flickwerke oder die Vermeidung dieser Bestimmungen sein. 

§ 244 Abs. 5 lit. a – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Mit der Verpflichtung der Betreiber, Parkgebühren zu erheben, wird den Gemeinden die Möglichkeit genommen, selber zu entscheiden, wie sie den Verkehr solcher Parkierungsanlagen beherrschen und lenken wollen. Der Vorschlag beschränkt überdies die Privatautonomie zu stark und ist unverhältnismässig. Siehe auch Begründung zu § 244 Abs. 5 – Variante 1.

§ 244 Abs. 5 lit. b – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Die heutigen Grundstückpreise verleiten keine Bauherrschaft zu fahrlässigem Verbrauch von Bauland für Parkierungsanlagen. Wenn schon sind es andere gesetzliche Regelungen, die einer mehrgeschossigen Erstellung im Wege stehen (GNU, Unterbauziffer etc.). So nimmt man in Kauf, dass sinnlose bauliche Flickwerke entstehen, obwohl die Grundstückfläche für eingeschossige Anlagen genügen würde. Zudem verbrauchen unnötigerweise mehrgeschossig erstellte Anlagen auch viel Platz (Rampen inkl. Zufahrten).
  • Siehe auch Begründung zu § 244 Abs. 5 – Variante 1.

§ 244 Abs. 5 lit. c – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Die Regelung ist überflüssig, weil sich heute schon zeigt, dass Betreiber grösserer Parkierungsanlagen auch ohne Neu- oder Umbauten freiwillig Ladestationen in hinreichender Zahl anbieten. Es liegt in ihrem Interesse, den Bedürfnissen ihrer Kundschaft zu entsprechen.
  • Der Vorschlag ist auch nicht technologieneutral.
  • Siehe auch Begründung zu § 244 Abs. 5 – Variante 1

§ 244 Abs. 1 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe erster Abschnitt der Begründung zu § 244 Abs. 1 – Variante 1.

§ 244 Abs. 2 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe zweiter Abschnitt der Begründung zu § 244 Abs. 1 – Variante 1.

§ 244 Abs. 5 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 244 Abs. 4 – Variante 1. Bei dieser Variante wäre die Bestimmung im Baubewilligungsverfahren zudem direkt anwendbar, was den Ermessenspielraum der Gemeinden zusätzlich einschränkt.

§ 244 Abs. 6 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 244 Abs. 5 – Variante 1.

§ 244 Abs. 6 lit. a – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 244 Abs. 5 lit. a – Variante 1.
  • Zudem bleibt unklar, was der Unterschied in der Formulierung zwischen § 244 Abs. 5 lit. a – Variante 1 und § 244 Abs. 6 lit. a – Variante 2 zur Folge hat.

§ 244 Abs. 6 lit. b – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 244 Abs. 5 lit. b – Variante 1.
  • Zudem bleibt unklar, was der Unterschied in der Formulierung zwischen § 244 Abs. 5 lit. b – Variante 1 und § 244 Abs. 6 lit. b – Variante 2 zur Folge hat.

§ 244 Abs. 6 lit. c – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 244 Abs. 5 lit. c – Variante 1.

§ 247 Abs. 1 – Variante 1: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Das Gesetz sieht heute eine enge Zweckbindung vor (Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung oder ein diesen Grundstücken dienender Ausbau des ÖV), um das Mittel der Parkplatzersatzabgabe nicht zum fiskalischen Instrument zu machen und so bei den Gemeinden für Fehlanreize zu sorgen. Mit einer anderweitigen Mittelverwendung bekommt das Instrument einen Bussencharakter, ohne dass die Bauherrschaft im Verkehrsbereich von diesen Geldern profitiert. Die Gemeinden erhalten regelrecht einen Anreiz, Abstellplätze zu verhindern oder nicht zu erzwingen, weil sie so über mehr Mittel verfügen.

§ 247 Abs. 1 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 247 Abs. 1 – Variante 1. Die vollständig freie Verwendung der Mittel der Parkplatzersatzabgaben rechtfertigt die Bezeichnung «Parkplatzersatzabgabe» nicht mehr. Das ist ungefähr so zweckfremd, wie wenn man die Prämien für die Gebäudeversicherung für den Bau von Spitälern verwenden würde. Die Gemeinden erhalten regelrecht einen Anreiz, Abstellplätze zu verhindern oder nicht zu erzwingen, weil sie so über mehr frei verfügbare Mittel verfügen.

§ 247 Abs. 3 – Variante 2: Die vorgeschlagene Änderung ist abzulehnen.

Begründung:

  • Siehe Begründung zu § 247 Abs. 1 – Variante 2